Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Biokraft-NachV 2021

§ 25 Anerkannte Zertifizierungsstellen

Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 39 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 40.
§ 24 § 26